Die Energiewende entscheidet sich nicht in Sonntagsreden, sondern in Sitzungen und Beschlüssen. Eine rechtlich geprüfte Vereinbarung zwischen der Stadt und WV, unserem Fernwärmelieferanten ist nötig für eine Förderung, die bis zu 50 Prozent der Kosten für die Transformationsplanung des Fernwärmenetzes zur CO2-Neutralität trägt. Doch der dafür nötige Beschluss über einen Dringlichkeitsantrag von SPD und CDU in der Stadtverordnetenversammlung am 29. September 2025 wurde verschoben.
Was nach Formalität klingt, kann gravierende Folgen haben: Ohne Vertrag kein Förderantrag, ohne Förderbescheid keine Planung – und ohne Planung kein Zeitplan, um den gesetzlichen Auftrag zur Vorlage eines Dekarbonisierungsfahrplans bis Ende 2026 zu erfüllen. Jede Woche zählt.
Die Wärmeversorgung ist kein Randthema. Sie ist ein zentraler Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2045 – und verlangt Verlässlichkeit statt Verzögerung.
Hintergrund, Gesetze, Fristen und Risiken (ca. 6.800 Zeichen)
Kommunale Wärmeplanung und Dekarbonisierung: Verantwortung mit Frist
In Hessen sind Städte und Gemeinden verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Grundlage ist das Bundeswärmeplanungsgesetz (WPG), ergänzt durch das Hessische Energiegesetz (HEG). Ziel ist eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045.
Die Wärmeplanung umfasst eine Bestandsaufnahme der Wärmeinfrastruktur, eine Analyse der Potenziale für erneuerbare Energien und Abwärme sowie die Entwicklung eines Dekarbonisierungspfads für bestehende Wärmenetze. Dabei müssen Kommunen auch industrielle Wärmelieferanten einbeziehen, wenn deren Netze hydraulisch mit dem kommunalen Netz verbunden sind.
Genau das ist in unserer Stadt der Fall: Das kommunale Fernwärmenetz bezieht Wärme aus einem Industriebetrieb, der mit Erdgas erzeugt. Somit betrifft die Planung beide Seiten – Kommune und Industrie – gemeinsam.
Förderkulisse: 50 % Zuschuss für die Dekarbonisierungsplanung
Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Pflichten stellt der Bund über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) bereit.
Im Modul 1 der BEW werden Transformationspläne und Machbarkeitsstudien für die Dekarbonisierung bestehender Netze gefördert – mit bis zu 50 % Zuschuss, bei kommunalen Antragstellern teils bis 60 %.
Gefördert werden:
- technische und wirtschaftliche Analysen,
- CO₂-Bilanzen und Szenarien bis 2045,
- konkrete Maßnahmen zur Umstellung auf erneuerbare Energien oder Abwärme.
Ohne einen solchen Transformationsplan können spätere Investitionsmaßnahmen (z. B. Wärmepumpen, Speicher, Netzumbauten) nicht gefördert werden – der Plan ist also Voraussetzung für jede künftige BEW-Förderung.
Formale Voraussetzung: Kooperationsvereinbarung
Für verbundene Netze schreibt die BEW-Richtlinie zwingend eine Kooperationsvereinbarung zwischen Kommune und Industriepartner vor (§ 3.3 BEW-RL).
Sie regelt:
- Eigentums- und Datenrechte,
- Zuständigkeiten,
- Kosten- und Ergebnisaufteilung,
- sowie die gemeinsame Antragstellung.
Diese Vereinbarung liegt fertig ausformuliert, vom Volkswagenkonzern fachlich geprüft und juristisch genehmigt vor – abgestimmt mit der Rechtsabteilung und Compliance des Volkswagenkonzern sowie der Fachabteilung der Stadt. Sie bildet die Voraussetzung, damit der Förderantrag überhaupt gestellt werden darf.
Verzögerung durch politische Vertagung
In der Sitzung der Stadtverordneten am Montag, 29 September 2025 brachten SPD und CDU einen Dringlichkeitsantrag ein, um die nötige Kooperationsvereinbarung mit VW sofort zu beschließen, die erforderlich ist, um den Förderantrag rechtzeitig einreichen zu können.
Für die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung wäre eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen (§ 57 HGO). Diese kam nicht zustande, da eine Fraktion die Dringlichkeit verneinte. Der Beschluss wurde auf die nächste reguläre Stadtverordnetensitzung am 17. November 2025 vertagt.
Was formal korrekt scheint, hat faktisch gravierende Konsequenzen:
- Ohne Beschluss keine Unterzeichnung der Vereinbarung.
- Ohne Vereinbarung kein vollständiger Förderantrag.
- Ohne Förderbescheid keine Ausschreibung oder Planungsbeauftragung (BHO § 44).
Bei einer Bearbeitungszeit von 4–6 Monaten beim BAFA bedeutet das:
Ein Beschluss erst Mitte November verschiebt den Planungsbeginn realistisch in den Sommer oder Herbst 2026.
Damit bleibt für die Fertigstellung des Transformationsplans bis Ende 2026 weniger als ein halbes Jahr – zu wenig Zeit für Datenerhebung, Abstimmung und Szenarienentwicklung in einem komplexen, hydraulisch verbundenen Wärmenetz.
Gesetzliche Verpflichtung bleibt – Zeit läuft
Eine verspätete Antragstellung ist nicht bußgeldbewehrt – aber die gesetzliche Frist verfällt nicht.
Wenn die Kommune zu spät startet, riskiert sie,
- ihre gesetzliche Pflicht nicht zu erfüllen,
- Fördermittel zu verlieren,
- und spätere Umsetzungsschritte nicht rechtzeitig zu realisieren.
Auch fördertechnisch droht Gefahr:
Ab 2026 könnte das BEW in eine neue EU-Förderperiode überführt werden – spätere Anträge fallen dann unter geänderte Konditionen oder Budgetgrenzen.
Das Risiko der Untätigkeit
Die eigentliche Gefahr liegt also nicht in einer politischen Entscheidung, ob man das Projekt will – sondern darin, wann gehandelt wird.
Jede Verzögerung um wenige Wochen kann den Zeitplan um Monate verschieben, weil Förderlogik, Vergaberecht und Haushaltsverfahren aufeinander aufbauen.
Die Fachabteilungen haben ihre Arbeit getan, die rechtliche Prüfung ist abgeschlossen, die Partner stehen bereit.
Was jetzt fehlt, ist der formale Beschluss, der die Stadt in die Lage versetzt, zu handeln.
Fazit: Verantwortung jetzt wahrnehmen
Kommunale Wärmeplanung ist kein Parteiprojekt, sondern gesetzlicher Auftrag und Beitrag zum Klimaschutz.
Sie verlangt Entschlossenheit und Klarheit – nicht das Verschieben fertiger Vorlagen.
Die Energiewende verliert kein Jahrzehnt auf einmal, sondern Woche für Woche.
Jetzt ist der Zeitpunkt, Entscheidungen zu treffen, die auch kommende Generationen entlasten.